WindSeeG
Verweise
in § 97 WindSeeG
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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