WindSeeG Windenergie-auf-See-Gesetz
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Windenergie-auf-See-Gesetz
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Energie- & Umweltrecht
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Quelle: BMJ
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