WindSeeG
Verweise
in § 38 WindSeeG
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Quelle: BMJ
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