WindSeeG
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Verweise
in § 25 WindSeeG

WindSeeG  

Windenergie-auf-See-Gesetz

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.
Quelle: BMJ
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