WindSeeG
Verweise
in § 13 WindSeeG
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
Quelle: BMJ
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