WindSeeG
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Verweise
in § 104 WindSeeG

WindSeeG  

Windenergie-auf-See-Gesetz

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Quelle: BMJ
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