WHG
Verweise
in § 66 WHG

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Wasserhaushaltsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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