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Verweise
in § 61a WHG

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Wasserhaushaltsgesetz

Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
1.
Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2.
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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