WFNG NRW
Verweise
in § 43 WFNG NRW

WFNG NRW  
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner haben Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der Wohnungsaufsicht erforderlich ist.
(2) Bevor die Gemeinde eine Anordnung nach §§ 40 bis 42 erlässt, soll der Verpflichtete unter Fristsetzung zur Abhilfe veranlasst werden; dies gilt nicht, wenn Art und Umfang der Mängel oder der Verstöße eine sofortige Anordnung erfordern.
(3) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Abschnitt angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend oder auf Dauer zu räumen. Wohnraum darf ohne Einwilligung der betroffenen Bewohner betreten werden, wenn dies zur Kontrolle, Überwachung, Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Abschnitt oder Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
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