WFNG NRW
Verweise
in § 37 WFNG NRW
WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
Stellt die Erhöhung der Verzinsung eine besondere Härte dar, so soll die darlehensverwaltende Stelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers von der Zinserhöhung ganz oder teilweise absehen. Eine besondere Härte ist insbesondere dann gegeben, wenn die aus der Zinserhöhung resultierende Mehrbelastung oder Steigerung der Kostenmiete nicht tragbar oder die Steigerung der Kostenmiete unter Berücksichtigung der Situation auf dem lokalen Wohnungsmarkt nicht marktkonform ist.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 37 WFNG NRW
Keine Notizen vorhanden.