WFNG NRW
Verweise
in § 34 WFNG NRW

WFNG NRW  
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von 30 Jahren - gerechnet vom 1. Januar des auf die Bezugsfertigkeit der geförderten Heimplätze folgenden Kalenderjahres an - auf einen Betrag von 0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche monatlich zu begrenzen. Die anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der im Bewilligungsbescheid genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der Flächen für sanitäre Anlagen und soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen unberücksichtigt. § 42 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) gilt im Übrigen.
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