WEG Wohnungseigentumsgesetz
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Quelle: BMJ
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