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Verweise
in § 2 WEG

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Wohnungseigentumsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Quelle: BMJ
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