WahlPrG
Verweise
in § 4 WahlPrG
WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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