WahlPrG
Verweise
in § 10 WahlPrG
WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz
(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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