WaffRGDV
Verweise
in § 5 WaffRGDV
WaffRGDV
Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung
Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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