WaffRG
Verweise
in § 3 WaffRG

WaffRG  
Waffenregistergesetz

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Waffenrecht

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Quelle: BMJ
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