WaffRG Waffenregistergesetz
WaffRG
Waffenregistergesetz
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Waffenrecht
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
- 2.
- die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
- die abrufende Person,
- 4.
- die übermittelten Daten und
- 5.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.
Quelle: BMJ
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