Verweise
in § 12 WaffRG
WaffRG
Waffenregistergesetz
(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
- 1.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
- 2.
- die übermittelnde Stelle,
- 3.
- die übermittelnde Person und
- 4.
- die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
- 1.
- zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
- 2.
- zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
- 3.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Quelle: BMJ
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