WaffGDVO NRW Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
WaffGDVO NRW
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
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Waffenrecht
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
Quelle: Justizportal NRW
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