WaffGDVO NRW
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in § 5 WaffGDVO NRW

WaffGDVO NRW  

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
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