WaffGDVO NRW
Verweise
in § 1 WaffGDVO NRW
WaffGDVO NRW
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichtsanderesbestimmt ist. Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Justizportal NRW
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