WaffG Waffengesetz
WaffG
Waffengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
Auf
- 1.
- Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2.
- sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3.
- Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 56 WaffG
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