Verweise
in § 44 WaffG
WaffG
Waffengesetz
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
- 1.
- die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
- 2.
- den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
- 3.
- den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.
(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.
(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.
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