WaffG Waffengesetz
WaffG
Waffengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
- beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
- anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
- unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
- einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
- und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 37c WaffG
Keine Notizen vorhanden.