WaffG Waffengesetz
WaffG
Waffengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
- 2.
- die Überlassung,
- 3.
- den Erwerb,
- 4.
- die Bearbeitung durch
- a)
- Umbau oder
- b)
- Austausch eines wesentlichen Teils.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 37 WaffG
Keine Notizen vorhanden.