VwVG
Verweise
in § 8 VwVG

VwVG  
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
Quelle: BMJ
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