Verweise
in § 2 VwVG
VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)
- wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
- b)
- wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Quelle: BMJ
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