VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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