VwVG
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Verweise
in § 14 VwVG

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
Quelle: BMJ
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