VwVG NRW
Verweise
in § 81 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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