VwVG NRW
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in § 81 VwVG NRW

VwVG NRW  

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.
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