VwVG NRW
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in § 79 VwVG NRW

VwVG NRW  

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.
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