VwVG NRW
Verweise
in § 76 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: Justizportal NRW
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