VwVG NRW
Verweise
in § 67 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.
Quelle: Justizportal NRW
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