VwVG NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 58 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden und die zugelassenen Waffen nach § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gebrauchen.
(3) Der Vollzug ist einzustellen,
1. sobald sein Zweck erreicht ist,
2. dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder
3. die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
§ 60 Absatz 3 bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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