VwVG NRW
Verweise
in § 62 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Quelle: Justizportal NRW
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