VwVG NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, sowie
2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist nach Absatz 1 Nummer 3 und ohne Mahnung nach Absatz 3 können beigetrieben werden:
1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie
2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen sowie der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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