VwVG NRW
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Verweise
in § 57 VwVG NRW

VwVG NRW  

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

(1) Zwangsmittel sind
1. die Ersatzvornahme nach § 59,
2. das Zwangsgeld nach § 60 und
3. der unmittelbare Zwang nach § 62 einschließlich der Zwangsräumung nach § 62a.
(2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
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