VwVG NRW
Verweise
in § 48 VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis 909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote, wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen wahr. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 905 Satz 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
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Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit 
  8. Tatbestand
  9. Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

 

  • Rücknahme
    Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Widerruf

    • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. 

    • Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

 

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG

(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)

 

Materielle Rechtmäßigkeit 

Tatbestand

Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs

Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).

Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE).

Alle begünst. VA

Nur leistungsgewährend begünst. VA

Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

 

Frist
  • Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
  • Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

Belastender VA

Begünstigender VA

(-) da VA rechtmäßig

Alle begünst. VAs
(nur in den Fällen d. § 49 II Nr. 3 - 5 VwVfG)

Nur leistungsgewährend begünst. VAs
(in Fällen des § 49 III VwVfG)

Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse)

Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

 

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