VwVG NRW
Verweise
in § 30 VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen zu schätzen.
(2) Die öffentliche Versteigerung kann auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Versteigerungsplattformen
1.  www.justiz-auktion.de oder
2.  www.zoll-auktion.de
erfolgen. Die Versteigerung auf einer Plattform nach Satz 1 findet nach den für die jeweilige Versteigerungsplattform geltenden Vorschriften statt, sofern nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches finden keine Anwendung. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gelten zudem die §§ 3 bis 7 der InternetversteigerungsVO vom 22. September 2009 (GV. NRW. S. 508) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.
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