VwVG NRW
Verweise
in § 25 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.
Quelle: Justizportal NRW
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