VwVG NRW
Verweise
in § 16 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.
Quelle: Justizportal NRW
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