VwVfG
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in § 91 VwVfG

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Verwaltungsverfahrensgesetz

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Quelle: BMJ
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