Verweise
in § 88 VwVfG
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BMJ
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