VwVfG
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Verweise
in § 100 VwVfG

VwVfG  

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Länder können durch Gesetz
1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
Quelle: BMJ
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