VwVfG NRW
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Verweise
in § 94 VwVfG NRW

VwVfG NRW  

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Absatz 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Absatz 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Absatz 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften. 
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