VwVfG NRW
Verweise
in § 91 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Quelle: Justizportal NRW
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