VwVfG NRW
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in § 8c VwVfG NRW

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Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
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