VwVfG NRW
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Verweise
in § 88 VwVfG NRW

VwVfG NRW  

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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