VwVfG NRW
Verweise
in § 88 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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