VwVfG NRW
Verweise
in § 42 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Quelle: Justizportal NRW
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