VwVfG NRW
Verweise
in § 40 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Quelle: Justizportal NRW
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