VwVfG NRW
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in § 40 VwVfG NRW

VwVfG NRW  

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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